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200 2026 155

Regierungsstatthalteramt (RSA)

Bern VerwG · 2026-03-17 · Deutsch BE
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KV 200 2026 155 WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. März 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis SA Avenue C.-F. Ramuz 70, Postfach 532, 1009 Pully Beschwerdegegnerin betreffend Beschwerde vom 5. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, KV 200 2026 155

- 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  A.________ (Versicherter) war im Jahr 2024 bei der Assura-Basis SA (Assura) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Beschwerdeakten [act. I] 2, 7). Am 30. August 2024 mahnte ihn die Assura für einen Be- trag von Fr. 256.05 und Mahngebühren von Fr. 10.--, total Fr. 266.05 (act. I 4).  Die Assura leitete für den Betrag von Fr. 256.05 die Betreibung ein, woraufhin der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle …, vom 2. Februar 2026 (act. I 2) am 6. Februar 2026 Rechtsvorschlag erhob (act. I 6; Gerichtsakten).  Mit Schreiben vom 11., 12. und 18. Februar 2026 zuhanden der Assura beanstandete der Versicherte die Rechnungsstellung mit der Begrün- dung, es sei ihm schriftlich und telefonisch bestätigt worden, es handle sich um eine Rechnung, welche aus Kulanz übernommen werde; es bestehe daher keine offene Forderung (act. I 3, 5; Gerichtsakten).  Mit Eingabe vom 5. März 2026 erhob der Versicherte beim Verwal- tungsgericht des Kantons Beschwerde und machte sinngemäss gel- tend, die Betreibung sei zu Unrecht erfolgt.  Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligun- gen (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsauffor- derung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezah- lung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung vom

27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Be- zahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist,

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- 3 - so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).  Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwal- tungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachent- scheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1).  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um- gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).  Auf den von A.________ am 6. Februar 2026 erhobenen Rechtsvor- schlag hin erliess die Assura bisher keine Verfügung und – nach allfälli- ger Einsprache – keinen Einspracheentscheid (vgl. E-Mail der Assura vom 12. März 2026 [Gerichtsakten]).  Mangels Anfechtungsobjekt ist demzufolge auf die Beschwerde vom

5. März 2026 nicht einzutreten.  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

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- 4 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde vom 5. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Assura-Basis SA - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.